Aus der Arbeit des Standesbeamten
Neumärkische Zeitung 29. Juni 1929
Pflichtbewußtsein ist die Grundlage für seine Arbeit.
Mit zu den wichtigsten Aufgaben jeder geordneten, modernen Staatsverwaltung gehört die Registrierung der Lebensstufen des Menschen. Nach dem bei uns geltenden Personenstandsgesetz heißt das: die Beurkundung der Geburt, Heirat und des Todes. Hierzu gehört auch die urkundliche Festhaltung der Namen, welche jede willkürliche Änderung unmöglich macht.
Während des Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts in Deutschland diese Registrierung fast ausnahmslos durch Eintragung in die Kirchenbücher geschah, wurde zuerst in Preußen ab 1. Oktober 1874 die weltliche Standesregisterführung und die standesamtliche Eheschließung eingeführt. Bald darauf, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1876, ist diese Maßnahme durch das noch heute geltende Reichspersonenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt worden. dieses Gesetz ist in der Folgezeit allerdings Änderungen unterworfen. So sind die Bestimmungen über die Vorbedingungen für die Eheschließung zum größten Teil durch entsprechende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt worden, ferner hat das Verlangen nach Zurückstellung der Religion und die Rücksicht auf die unehelich geborenen Personen zu weiteren Änderungen des Personenstandsgesetzes geführt.
Welche Aufgaben liegen nun dem Standesbeamten ob?
Fangen wir zunächst mit der ersten Lebensstufe, der Geburt, an. Vor Eintragung der Geburt ist es Pflicht des Standesbeamten, sich 1. von der Richtigkeit der Anzeige, wenn sie zu bezweifeln Anlaß gibt, in geeigneter Weise Überzeugung zu verschaffen; 2. zu prüfen, ob die Anzeigefrist, die bei Geburten eine Woche beträgt, nicht überschritten ist. Nach der Eintragung der Geburt kommt, wie bei der Heirat und dem Todesfall, die Ausfüllung der Zählkarte, in die alle Einzelheiten, welche im Register nicht erscheinen, für Zwecke des Statistischen Landesamtes aufgenommen werden. Handelt es sich um ein uneheliches Kind, so muß die Geburt außerdem dem Jugendamt zur Bestellung eines Vormundes gemeldet werden. Bei späterer Anerkennung des Kindes durch den Vater und Legitimierung als eheliches Kind infolge Heirat der Eltern sind entsprechende Randvermerke in das Register aufzunehmen und durch Mitteilung der Vormundschaft in die Wege zu leiten. Am meisten nimmt jedoch die Eheschließung die Aufmerksamkeit des Standesbeamten in Anspruch. Hier ist die Prüfung, ob etwaige Ehehindernisse der Eheschließung entgegenstehen, die nächstliegende Tätigkeit. Die hauptsächlich in Betracht kommenden Ehehindernisse sind: Eheunmündigkeit, Mangel voller Geschäftsfähigkeit, Fehlen der elterlichen Einwilligung, Doppelehe, nahe Verwandtschaft, Adoptivverhältnis, Ehebruch zwischen den Verlobten, Wartezeit von 10 Monaten bei einer verwitweten oder geschiedenen Frau. Mangel der Vermögensauseinandersetzung mit dem aus früheren Ehen stammenden minderjährigen Kindern, Mangel der Heiratserlaubnis für Militärpersonen und Landesbeamte (in Preußen: die Beamten der Schutzpolizei). Bei Ausländern wird in der Regel die Ehefähigkeit als gegeben angesehen, wenn dem Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis der Heimatbehörde vorgelegt wird.
Der Feststellung von Ehehindernissen dient auch das Aufgebot, das in allen Orte, in denen die Verlobten während der letzten sechs Monate ihren Wohnsitz hatte, zwei Wochen lang durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben ist.
Haben sich Ehehindernisse nicht herausgestellt, so erfolgt die Eheschließung im Beisein von zwei volljährigen Trauzeugen. Auch die urkundliche Festhaltung des Ausklanges des Menschenlebens legt dem Standesbeamten neben der eigentlichen Beurkundung des Sterbefalles, dessen Anzeigefrist auf den nächstfolgenden Wochentag festgesetzt ist, noch verschiedentliche Nebenarbeiten auf. Hier kommen in Frage: Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde, falls minderjährige Kinder hinterblieben sind; ferner Nachricht der Wohnsitzgemeinde, dem Erbschaftssteueramt und, bei strafmündigen Personen, Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde.
Schon aus diesen Zeilen dürfte hervorgehen - wobei erwähnt werden muß, daß es natürlich nicht Aufgabe dieses Artikels sein kann, sämtliche Aufgaben des Standesbeamten zu streifen -, daß das Amt des Standesbeamten neben vieler Arbeit auch hohe Verantwortung in sich trägt.
Schließlich soll noch die Berichtigung standesamtlicher Urkunden gestreift werden. Diese Berichtigung ist naturgemäß vom Gesetzgeber erschwert. Wenn z.B. Herr Uckert entdeckt, daß sein Name in der Geburtsurkunde nur mit „k“, „Ukert“, geschrieben ist, so nutzen die geharnischten Ersuchen an den Standesbeamten um sofortige Richtigstellung dieser Urkunde nichts. Der Standesbeamte ist bei richtiger Ausfertigung der Urkunde nach der Eintragung im Standesregister gar nicht in der Lage, eine Änderung an der Registereintragung oder der Urkunde ohne weiteres vorzunehmen. Herr U. wird sich vielmehr anschicken müsse, als Beweismittel für die Schreibweise seines Namens die Geburtsurkunde seines Vaters und evtl. seines Großvaters beizubringen. Erst nachdem die etwa vorhandenen Beteiligten durch den Standesbeamten oder dessen Aufsichtsbehörde in der Sache gehört worden sind, beschließt das Amtsgericht über den Antrag des U. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Berichtigungsbeschlusses des Gerichtes führt dann zur Richtigstellung der Eintragung im Standesregister. Dies ist zwar ein etwas langer, aber zum Schutze des Familiennamens durchaus begründeter Weg. -Mr.-