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Landsberg a.Warthe
(Gorzów Wielkopolski)
Familienfeste vor 1600
Neumärkische Zeitung   16. Juli 1929

Hochzeits- und Kindelbierordnung des Rates zu Beeskow 1580.
Die Hochzeit.
Erstlich sollen alle Hochzeiten auf den Montag zu Mittag angehen und anfangen und auf den folgenden Dienstag die Zeche berechnet und abgenommen; und da das berechnete Ehebier auf den Dienstag nicht ausgetrunken werden konnte, soll also dann der Mittwoch mit dazugenommen und die Neige vollends abgestochen, und also die Hochzeit auf den Mittwoch in allem gänzlich geebnet und beschlossen werden. Zum anderen soll ein jeder Bräutigam mit seiner Braut des Montags zu Mittag 10 Uhr gehen zur Trauung und zur Erteilung des Segens in der Kirche erscheinen; welcher aber nach 10 Uhr kommen würde, dem soll die Kirche verschlossen und nicht eher geöffnet werden, er habe denn zwei Taler in den Gotteskasten zur Strafe erlegt.
So jemand zur Brautmeß (also Trauung) gesungen und die Orgel geschlagen haben will, soll er die Gaben den Spielherren und Organisten den Montag entrichten.
Zum dritten soll der Bräutigam seine Hochzeitsgäste, so ihm zu Ehren erscheinen, mehr nicht als drei Mal speisen: als am Montag zu Mittag und dann zu Abend, und am Dienstag nur zu Mittag und über jeder Mahlzeit derselben sich auf eigene Zahlung mit Getränke und Tischbier versehen. Wie denn auch den Sonnabend zu Abend auch des Sonntags zu Mittag und Abends Collation (d.i. leichte Mahlzeit) geschehen soll, da er die Umbitter (Hochzeitsbitter) oder seine Freunde und Nachbarn bei sich haben will, welches dann einem jeden, sofern er des Vermögens, freisteht. Und soll das Ehebier nunmehr in dem Hause, da man die Hochzeit hält, getrunken und nicht mehr als den Montag nach der Mittagsmahlzeit angezapft werden. Und sollen die Hochzeiter unter („während“) der Mahlzeiten mit Fleiß Achtung geben, daß unter derselben das Zutragen von Ehebier eingehalten werde (also: vom Ehebier gab es während der Mahlzeit nicht!), damit die Hochzeitsgäste an der Zeche nicht zu sehr beschwert werden mögen. Auch soll der Bräutigam, wenn das Ehebier bezahlt wird, für seine Person, den Hausmann und den Koch zu zahlen schuldig sein. Die Umbitter sollen vom ganzen Gelage nur halbe Zeche haben. So soll auch hinfort der Bräutigam oder der Wirt, bei dem die Hochzeit gehalten wird, einen Kerl bestellen, der in der Haustür Aufsicht haben wird, daß niemand einige Speise und Trank wegschleppe oder trage. Wenn einer darüber ergriffen wird, der soll der Strafe 6 gr. verfallen sein. Der Bräutigam soll denselben Kerl speisen, das Gelage (d.i. die Hochzeitsgesellschaft) soll ihm täglich 1 gr. zu Lohn geben. - Es soll auch den Schenken kein Schenkbier mehr gestattet sein, sondern ihnen anstatt dessen für jedes Viertel 1 gr. Schenklohn gegeben werden.
Zum vierten: sollen auf dem Rathause alle Abendtänze zwischen Michaelis und Ostern, sonderlich die unter Licht geschehen, verboten sein. Von Ostern aber bis auf Michaelis, sonderlich aber, wenn die Tage lang sind, steht es einem jedem Bräutigam frei, auf dem Rathause nach geendeter Abendmahlzeit eine Stunde oder nach Gelegenheit in Ehren einen Tanz zu tun. Es soll auch das schändliche Drehen im Tanzen verboten sein. - Es sollen auch die Hochzeitsgäste nur mit den geladenen Jungfrauen und Frauen tanzen. Und den anderen ungeladenen Weibern und Mägden ist alles Tanzen, Nachlaufen und Müßiggehen verboten. - Es soll auch keinem Junggesellen gefallen, der nicht geladen, zu tanzen erlaubt sein; es wäre dem, daß er von den Brautdienern dazu gebeten werde. (Dieser letzte Satz ist dann später gestrichen worden).
In den „Pollicey oder Statua“ findet sich dann noch folgende Bestimmung: Es soll auch hinfort keinem, so nicht zur Hochzeit gehört, gestattet sein, in leichtfertiger Weise auf dem Rathause in den Tanz zu springen; es sei denn, daß ihm von den Brautdienern oder Hochzeitsgästen eine Jungfer verehrt worden ist, soll ihm mehr als zwei Tänze zu tun nicht vergönnt sein, sondern sein nach Verrichtung derselben wiederum seines Weges gehen.
Es soll auch den Hochzeitsgästen und den Jungen, auch den Weibern und Mädchen alles leichtfertiges Geschrei und anderes gottloses Wesen auf dem Rathause gänzlich verboten sein. Wer sich dessen unterstehen wird, soll durch die Stadtknechte abgeführt und nach Erkenntnis in Strafe genommen werden. Es soll auch verboten sein, mehr als 40 Paare laben.
Die Kindelbier Ordnung.
Erstlich soll niemand mehr denn drei Gevatter bitten. Daneben mag er sonst so viele Weiber zur Taufe bitten, als ihm beliebt und dieselben nach seinem Vermögen mit Essen und Trinken traktieren. Zum anderen sollen sie mit dem Kinde, Uhre zwei, in der Kirche zur Taufe erscheinen.
Zum dritten: wenn die Sechswöchnerin ihren Kirchgang hält, soll solches geschehen am Sonntag, Mittwoch oder Freitag zur Predigt. Zu dieser Predigt hat sie sich mit den drei Gevattern und anderen Weibern, so dazu geladen, zeitig einzufinden und nach geschehener Predigt vor den Altar zu gehen. So aber eine Sechswöchnerin ihren Kirchgang heimlich und wenn kein Amt der Predigt ist, gehalten hat, die soll einem halben Taler in den Gotteskasten zu tun schuldig sein. Es steht in eines jeden Gefallen, die Gevatter nach verrichtetem Kirchgange zu speisen und nach Vermögen gütlich zu tun, auch seine nächsten Nachbarn und Freunde, Männer und Weiber, daß es 12 Personen sind und damit ein ganzer Tisch besetzt werden könne. Wer aber mehr als 12 Personen speisen wird, soll nach Erkenntnis gestraft werden. Es soll aber niemand während der Predigt sitzen bleiben, sondern sollen sich alle in der Kirche einfinden. Geschähe solches nicht, sollen die Verbrecher erkenntlicher Strafe verfallen sein.               . Karl Müller (Beskow)