| Höhe der gesetzlichen Miete in Landsberg. |
| Neumärkische Zeitung 13. Juni 1930 |
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| Auf Grund der Verordnung der gesetzlichen Miete vom 11.3.1927 beträgt die gesetzliche Miete vom 1. Oktober 1927 ab mindestens 120 v. H. der Friedensmiete. |
| Außerdem ist nach der Verordnung des preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 25. 6. 1924 in Gemeinden, in denen ein Zuschlag zur Grundvermögenssteuer mehr als 100 v.H. beträgt, der Vermieter berechtigt, den 100 v. H. übersteigenden Betrag umzulegen. In der Stadtgemeinde Landsberg (Warthe) wird zur Grundvermögenssteuer ein Zuschlag von 373 v.H. erhoben. Der Vermieter ist daher berechtigt, 273 v.H. umzulegen. |
| Nach der Verordnung vom 30.5.1930 ist mit Wirkung vom 1.6.1930 der Vermieter berechtigt, den Zuschlag, der zur staatlichen Grundvermögenssteuer zugunsten des Staates erhoben wird, in Höhe von 100 v.H. umzulegen. Die Umlage hat nach dem Verhältnis der reinen Friedensmiete zu erfolgen. |