Bestraft wird, wer....
Eine Park- Polizeiverordnung von 1830
Neumärkische Zeitung 23. Mai 1930
Im „Neumärkischen Wochenblatt“ aus dem Jahre 1830
ist folgende Polizeiverordnung veröffentlicht:
„Das die Anlagen auf dem Konkordienfriedhof und am Stolzenberger Steindamm nicht gemacht sind, um sie von Knaben oder Mädchen oder wohl gar von erwachsenen beschädigt und vernichten zu lassen, und die auf demselben befindlichen Sträucher, Blumen und Rabatten nicht wachsen, blühen und grünen, um abgerissen oder zertreten zu werden, sondern daß alles zum anschaulichen Genusse für alle da ist und bleiben soll, also von jedermann unbeschädigt wird auch von den Meisten beachtet, aber dennoch gibt es noch immer mehrere, welche dies nicht tun, und für diese wird hierdurch abermals bekannt gemacht, daß nach der gesetzlichen Festsetzung des Allgemeinen Landrechtes, Teil II, Titel 20, Paragraph 211, derjenige, welcher öffentliche Denkmäler, Warnungstafeln, Spaziergänge oder andere zum Gebrauch des Publici bestimmte Werke verunstaltet oder beschädigt, nach Beschaffenheit des verübten Mutwillens, seines Alters, Standes und Vermögens mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängnis auf 4 Wochen bis 1 Jahr oder verhältnismäßiger Geldstrafe belegt werden soll, und daß Paragraph 1490 und 1491 vorgeschrieben ist, daß geringe Beschädigungen anderer an ihrem Eigentum oder Vermögen, aus bloßem Mutwillen verübt, polizeimäßig durch körperliche Züchtigung, Strafarbeit oder Gefängnis nach dem Alter und Stande des Beleidigers geahndet werden sollen.
Indem übrigens die Anlagen auf dem Konkordienfriedhofe ferner zum allgemeinen Genusse gern freigegeben wurden, ist aber auch noch vorausgesetzt, daß bei dem Besuche derselben nur allein ein anständiges Betragen beobachtet und dadurch in Gesinnung werde kundgegeben werden, wie sie sich im Angesicht einer Kirche und auf einem Friedhofe von gesitteten Menschen erwarten läßt; daß also insbesondere daselbst kein Mutwille, keine Rohheit, kein Lärmen, kein Tummeln vorkomme und des Abends gewisse Zusammenkünfte unterbleiben werden, welche, wenn sie nicht gelassen werden können, die Schamhaftigkeit mindestens aus den Augen anderer wegweißet. Wer diese Erwartung nicht entsprechen sollte, der wird, der Guten und Gesitteten wegen, daselbst nicht geduldet werden und hat sich die übrigen unangenehmen Folgen davon selbst beizumessen. Um gütige Mitwirkung zur Erreichung der hierdurch ausgesprochenen Zwecke, bei jeder Gelegenheit dazu, wird endlich Jedermann hierdurch noch recht angelegentlich ersucht.
Landsberg (Warthe), den 4. Mai 1830
Königlicher Polizeidirektor Reymann.“
Eine andere Polizeiverordnung lautete:
„Daß auch der Konkordienkirchhof zu den öffentlichen Plätzen gehört, auf welchen nicht Tabak geraucht werden darf, dies wird hierdurch bekannt gemacht.
Landsberg (Warthe), den 12. Mai 1830
Königlicher Polizeidirektor Reymann.“
Der selbige Herr Reymann, der sich übrigens auch in anderen Verordnungen eines fabelhaft gequetschten Stiles bediente, sollte heute einmal durch Landsbergs Parkanlagen gehen! Er müßte das spanische Rohr dauernd in Tätigkeit halten und eine kleine Armee besitzen, um all die Übeltäter, die „wider die öffentliche Ordnung“ handeln, dingfest zu machen. Heute spielt die Jugend auf dem Platz um die Konkordienkirche trotz Kirche und Grabmal Fußball, sie raucht, singt, lärmt, balgt sich und musiziert zuweilen mit Harmonika, Teufelsgeige und Trommel. Ganz zu schweigen von den „gewissen Zusammenkünften“, die es manchem gesitteten Bürger des Abends unmöglich machen, auch einmal auf einer Bank platz nehmen zu dürfen. Und bekommt er wirklich einen Platz, so muß er bald feststellen ,daß im Gebüsch allerlei Leben ist, hervorgerufen von lichtscheuem Gesindel, das den Rasen zertritt, Sträucher zerstört und jeden friedlichen Menschen anpöbelt und belästigt. Hier wäre es angebracht, die Reymannsche Verordnung wieder zu Ehre und Ansehen zu bringen, wenigstens soweit, als sie Prügelstrafe und Arbeitshaus betrifft. –W.-