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Landsberg a.Warthe
(Gorzów Wielkopolski)
 
Märkische Währungssorgen vor 450 Jahren
Neumärkische Zeitung   4. September 1931

Die Mark war eines der ärmsten Gebiete des Heiligen Römischen Reiches. Dies dürfte mit Anlaß gewesen sein, daß Handelsleute, zumal auch damals die Dummen nicht alle wurden, ausländische Sorten, zu denen auch Taler anderer weltlicher und geistiger Fürsten gehörten, zu einem höheren Kurs auszugeben versuchten, als offiziell in der Mark vorgeschrieben war. Insbesondere wurden hier inoffiziell die rheinischen Golden höher bewertet. Dies gab Veranlassung zu einem im Jahre 1466 erlassenen Edikt, welches befahl: „daß niemand die rheinischen Golden nicht höher oder teurer kaufen oder geben soll, denn zu halben Schocken unserer Münz  (d.f. 30 Gr.), und wer kauft oder verkauft an Gäste oder Einwohner, soll dies nicht tun um Gold, sondern um kurante märkische Münze“.
Damals gab es in der Mark Silberpfennige und Silbergroschen. Durch diese Notverordnung sollte den Gold- und Silberhamsterern gesteuert werden und insbesondere der märkische Groschen und märkische Pfennig zu Ehren kommen. Gleichzeitig wurden hierdurch Währungssorgen behoben und das Volk beruhigt. Allen städtischen und Landesbeamten war befohlen, auf strengste Ausführung dieser Verordnung zu sehen. Darum betont dieses Edikt: „Wir befehlen Euch auf eur Eyde, dieselb zu straffen mit 20 Schock Groschen und niemand dabey zu übersehen.“ Um das Interesse für die Ausführung dieses Ediktes zu wecken, ward versprochen, daß jedem, der eine Anzeige erstatte, 1/3 der eingezogenen Strafe zufällt, während dem Staate 2/3 derselben zukamen. Der Geldhandel vor Erlaß dieses Ediktes sollte „für diesmal“ unbestraft bleiben.
Diese Münzordnung scheint den Hamsterern hochwertiger fremder Valuta und der Kurssteigerung auf lange Zeit hinaus gesteuert zum haben, denn erst 1572 wird ein neues Edikt erlassen „wider das betrügerische Münzaufwechseln“. Bei Verlust von Leib und Gut befahl dasselbe ernstlich, auswärtige Valuta nicht zu einem höheren als dem landesüblichen Kurs in Zahlung zu nehmen oder auszugeben. Stadtbedienstete und Zöllner hatten fleißig zu inquirieren in Versammlungen, auf Jahrmärkten, an Landpässen und Zollstätten, daß diesem Edikte nachgelebt wurde. Zugleich war bestimmt, daß alle die, die „fremde Münzen besaßen“, diese der Landesmünze gegen einheimisches Geld abzugeben hatten. Auch in späteren Münzedikten, so 1673, 1690/91, wurden die Einführung von fremden Sorten und der Handel mit ihnen bei hohen Strafen (Leib, Leben, Hab und Gut) ernstlich verboten.