Eine Devisennotverordnung und ein märkischer
Münz – Zwangskurs vor 400 Jahren
Neumärkische Zeitung 30.Juli 1931
Stets war in der Mark Brandenburg die Stabilisierung des kuranten Geldes ein Sorgenkind der jeweiligen Regenten. Durch die weitläufigen Vergebungen der Münzregalien und durch die Zerrissenheit der deutschen Gebiete, dann auch ob der Gewinnsucht einzelner Kreise wurden mitunter Berlin und die Mark mit minderwertigem Gold überschwemmt oder Reichstaler und rheinische Prägungen zu einem höheren Kurs widerrechtlich angeboten. So geriet zuweilen die eigene Währung ins Wanken, weshalb durch Edikte Zwangskurse eingeführt wurden. Vor 400 Jahren befahl deshalb Joachim I. „daß nur einheimische Münzen eingenommen und ausgegeben, auch nur damit hantiert und Gewerbe getrieben werden dürfe und sonst keine fremden Münzen, wes Schlags oder Gepräge es auch sei“, geführt werden dürfen. Dieses Münzedikt stellt uns das damalige märkische Geld vor, das aus Pfennigen, Groschen und Gulden bestand. Die kurantesten Münzen waren die halben und ganzen märkischen Groschen, die acht Pfennige ausmachten. Die Pfennige wieder wiesen verschiedene Prägung auf. Acht märkische Groschen ergaben einen „Örter- Groschen“, 16 einen halben und 32 einen ganzen Gulden.
Da außer dem Reichsgeld, den „Münzen der Krone“, ob der Vielgestaltigkeit der brandenburgischen Grenze und ob des Grenzverkehrs auch einige Münzen benachbarter Gebiete eingenommen werden mußten, stellte Joachim einen entsprechenden Kurszettel auf. Hiernach standen drei Berliner Pfennige im Wert von zwei Böhmischen Pfennigen. Zwei märkische Pfennige galten so viel wie die mecklenburgischen Witten oder Viricken und neupreußischen Witten. Drei märkische Pfennige machten einen halben Halberstädter Groschen aus. Vier Pfennige standen einem polnischen Gröschlein gleich. Für 18 Pfennige durfte ein mecklenburgischer und ein seestädtischer Doppelschilling eingewechselt werden. 32 märkische Groschen oder ein märkischer Gulden galt soviel wie 48 Stettiner oder Gundische oder Rostocker Schillinge oder 21 Marinegroschen aus Goslar, Braunschweig, Halberstadt, Hannover und Hildesheim.
Außer diesen Münzen galten als Kurant nur noch die Meißnischen Groschen, die Annaberger Groschen, die Joachimstaler, die Magdeburger und Mansfelder Gulden sowie die Münzen der mit Joachim I. verwandten fränkischen Markgrafen (Ansbach- Bayreuth) aber nur zu vorgeschriebenen Kurs. Deshalb betonte dieses Münzedikt zum Schluß: „Über diese angezeigte (und in ihrem Wert festgelegt) Münzen soll sonst keine fremde oder andere Münzen an Groschen und Pfennigen genommen oder ausgegeben werden“. Fremde Münzen mußten bis Michaelis abgegeben werden. Für die Übertretung dieses Ediktes war eine Strafe von 50 Gulden, im Nichtbeitreibungsfalle „Leibesstrafe“ festgesetzt. Joachim I. scheint mit diesem Edikt Erfolg gehabt zu haben, da Jahrzehnte vergingen, bis es eine neue Auflage erlebte.