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Landsberg a.Warthe
(Gorzów Wielkopolski)
Bekämpfung von Wald- und Heidebränden vor 250 Jahren
Neumärkische Zeitung  4. Juli 1931

Schon der Große Kurfürst war darauf bedacht, Waldbrandverheerungen zu verhindern. Er erließ 1681 ein Edikt „Wegen Verhütung und Löschung der Feuers in den Heyden“.
Danach sollten alle Behörden und Beamten in Dorf und Stadt, auch alle Untertanen in der „Chur- und Mark Brandenburg“, diesseits und jenseits der Oder, darauf achten, daß nirgends aus „Verwahrlosung und Unachtsamkeit, aus Bosheit und Vorsatz ein Wälder- und Heyden- Feuer entstehe“. Oftmals sei der Schaden so groß, daß er niemals wieder zu ersetzen sei. Auch dürfen „Hirten, Schäfer und deren Gesinde, auch nicht die Jungens, so Pferde und anderes Vieh hüten, sowohl in den Heyden, als auch auf den Feldern in die Bäume Feuer anzünden“. Weiter sollte auch nicht das alte Gras, damit frisches an dessen „statt“ herfür wachsen möchte, angestellt werden. Ferner war auch das Nachtfischen und Krebsen mit brennendem Kien verboten, weil dadurch auch oftmals Feuer entstand.
Es war auch festgestellt, daß „Wald- und Heydebrände“ nicht allein die Holzungen verwüsten, sondern auch „alt und jung Wildbrad und sonderlich das Feder Wildbrad sampt den Jungen und Eiern vernichte“.
Daher war jedem, der diese Vorschrift unbeachtet ließ, Leibes- und Lebensstrafe angedroht. „Sollte aber einer und der andere aus dringender Not eine verwachsene Wiese anstecken und das alte Gras ausbrennen oder auch auf dem Felde, um das Land zu reinigen, Feuer anlegen müssen, so soll solches mit Zulassung der Obrigkeit desselben Ortes geschehen, die es dann nur bei stillem Wetter gestatten dürfen und stets genugsame Leute mit Schüppen, Spaden, Äxten und anderen nötigen Zeug bei der Hand haben müssen, damit man dem Feuer jederzeit wehren könne.“
Jeder der diese Vorschrift nicht befolgt, sollte mit Geld- und Leibesstrafe belegt werden, wenn auch dem Nachbar kein Schaden erwachse.
Wird jemand bei Übertretung erwischt, so sollte er bei der Obrigkeit gemeldet und in Verwahrsam gebracht werden. „Der Ansager soll ein gewisses von der verwürckten Straffe zur Ergötzung haben.“
Sobald ein Feuer beobachtet und gemeldet wurde, so sollte sofort im Umkreis von 2 Meilen Sturm geschlagen und die Gemeinen zum Löschen zusammengerufen werden. Wer nicht kommt, sollte zunächst die Hütung in den Wäldern und Heiden auf 5 Jahre verlustig sein; diejenigen, die keine Hütung ausüben und auch nicht zum Löschen erscheinen, sollten ebenfalls an Leib und Leben gestrafet werden.
Dies Anordnung sollte in allen Städten, Flecken und Dörfern der Mark von den Kanzeln herab abgekündigt und außerdem in ortsüblicher Weise durch die Landreiter bekannt gegeben werden.
Eine ähnliche, beinahe wörtliche Feuerlöschordnung erließ Friedrich I. im August 1712. Bald darauf erschien 1726 ein Edikt gegen „das Feueranlegen und Toback- Rauchen in den Heyden“. In diesem Erlaß wurde auch betont, daß Waldfeuer den Morcheln sehr schade. Da in der damaligen Zeit das Kohlenbrennen noch stark betrieben wurde, erließ Friedrich Wilhelm I. 1738 ein besonderes Edikt, „daß bei dem Kohlen- Brennen vorsichtig verfahren werden soll“. Jeder Köhler durfte bei Strafe sich nicht weiter als 100 Schritt von dem Meiler entfernen, und die Forstbeamten waren streng angewiesen, täglich die „angestochenen“ Meiler selbst zu visitieren.
So war also schon in älteren Zeiten die Regierung darauf bedacht, Wald und Heidebrände zu verhüten. Selbst Friedrich d. Große vergaß in den langen Kriegsjahren nicht, seine Untertanen vor derartige Schäden zu bewahren. Er erließ 1758 durch die neumärkische Kriegs- und Domänenkammer die Verordnung, daß besonders auf Hirten ein wachsames Auge zu werfen sei, „das sie nicht in den Heyden Feuer machen, noch Feuer fangende Sachen bei sich führen“.
Zehn Jahre später, 1768, war trotz aller Vorschrift und Strafandrohung eine Wiederholung der Feuerlöschordnungen nötig.
Weiterhin wurde immer wieder von Zeit zu Zeit durch Bestimmungen auf die Gefahren aufmerksam gemacht, die durch Wald- und Heidebrände entstehen.           - r.-