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Landsberg a.Warthe
(Gorzów Wielkopolski)
Ein märkisches Schweine - Edikt vor 250 Jahren.
Neumärkische Zeitung   18. August 1931

Das Borstenvieh nahm in der Mark auch früher eine nicht unbedeutende Stellung ein. Man machte nicht nur viel Wesens mit Schmer, Speck und Schinken, sondern verstand es auch, schmackhafte Würste herzustellen. Die Schweinekoben vor den Kammerfenstern in den Nebengassen gehörten zum Stadtbild der hauptsächlich landwirtschaftlich eingestellten Kleinstädte, und die grunzenden Vierfüßler mischten sich nicht selten unter die Spaziergänger. Das war für die damaligen Agrarbürger ein idyllisch- ländliches Erleben, das an duftige Braten und fette Würste erinnerte, die man in ansehnlichen Quantitäten verzehrte.
Die damaligen Schweinezüchter, zu denen besonders die Bäcker und die Bierbrauer zählten, wußten, daß die Freimast die Qualität des Fleisches fördert. Deshalb trieb man dies Borstenvieh gern in die Wälder und in die Heiden. Sie übten dort nicht nur Polizeigewalt und Scharfrichteramt unter den Schädlingen, wie Kieferneule und deren Larven, Raupen und Schnecken aus, sondern ließen sich auch das Beerenobst, die Eicheln und die Bucheckern schmatzend munden.
Nun hatte aber das „in die Eichelmast treiben“ seinen Haken. Denn die „Mast- Gerechtigkeit“ übten der Landesherr, Städte- und Gutsbesitzer in ihren Eigentumsbezirken aus. Das trug „Mastgelder, Maststeuern“ ein, deren Abführung gerne von den Schweinehaltern vergessen wurde. Auch kam es unter den privaten Wald- und Heidebesitzern und der Städte vor, daß diese mit der üblichen Maststeuer nicht zufrieden waren und höhere Mastgelder verlangten, als der Landesherr, was zu Unträglichkeiten und zu Händeln führte. Als Entgegenkommen hierfür und zur Umgehung der Maststeuer wurden mitunter die Schweine in Mast außer Landes geschickt oder gar dort verkauft. Auch das führte zu Erbitterung. So kam am 15.August 1861 ein Mastedikt zustande, das mit Staatsklugheit all die hochwichtigen und strittigen Dinge durch diese Notverordnung zu beheben suchte. Dieses führte an, daß in den vorausgegangenen Jahren, „die Mast in den Wäldern reichlich gesegnet gewesen ist und daß es verboten ist, Schweine in fremde Mast außer Landes zu treiben und die Mastgebühr zu entziehen“. Dagegen wurde allen, die über eine Mastgerechtigkeit verfügten, geboten, sich mit dem üblichen Geld zu begnügen und nicht mehr zu nehmen. Besonders ward es untersagt, Schweine ins Ausland zu verkaufen. Für jede Übertretung war per Stück eine Strafe von drei Talern und die Konfiszierung des Borstenviehs angeordnet, das erst nach Erhebung der Strafe wieder freigegeben werden durfte. Dem Anzeiger sollte „der fünfte Pfennig von der Strafe zu einer Ergötzlichkeit für seine Mühwaltung gegeben werden“. Damit sich niemand mit Unwissenheit entschuldigen konnte, wurde dieses Schweineedikt in den Kirchen von der Kanzel verlesen und alle Beamten und Bediensteten in Stadt und Land gebeten, für die Ausführung dieses Ediktes Sorge zu tragen.    -  WMR.-