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Landsberg a.Warthe
(Gorzów Wielkopolski)
Hochnotpeinliches Halsgericht in Woldenberg vor 200 Jahren
Neumärkische Zeitung 5. Mai 1933

In der Handhabung des Strafvollzuges war man früher nicht gerade human. Vor 200 Jahren noch war beispielsweise die Todesstrafe in Preußen, die durch die Schöppenstühle verhängt wurden, gemessen an der heutigen Zeit, grausam zu nennen. Der Schöppenstuhl, ein Vorläufer der heutigen Schwurgerichte, befand sich in den größeren Städten und war Bestandteil des örtlichen Gerichts. Die Vollziehung der Todesstrafe erfolgte damals durch den Strang, durch Rädern oder durch Vierteilung. Bei der Hinrichtung durch den Strang blieb der Körper bis zur Verwesung am Galgen hängen, um den Lebenden als abschreckendes Beispiel zu dienen. Das Vierteilen geschah in der Weise, daß dem Delinquenten mittels Maschine der Körper zu gleicher Zeit in vier Teile zerrissen wurde. Beim Rädern unterschied man eine „milde“ und eine schwere Form. Die milde war die von „oben nach unten“. Hier wurden dem armen Sünder mittels der spitzen Radspeichen sogleich Genick, Kopf und Herz durchstoßen. Er war also sofort tot. Anders die schwere Form von „unten nach oben“. Der Verbrecher wurde an der Erde ausgestreckt. Dann wurden Beine, Arme und Rücken zerstoßen und nach dieser Prozedur wurde der noch Lebende mit den zerbrochenen Gliedern auf das Rad „geflochten“ und mit seinen Qualen, bisweilen noch bis zum anderen Tage nicht tot, als Abschreckung zur Schau gestellt.
Jeder Hinrichtung aber ging ein öffentliches „Hochnotpeinliches Halsgericht“ unmittelbar voraus, zu dem sich die Richter, die das Urteil gesprochen, in dem Ort einfanden, an dem der Vollzug der Strafe stattfand. In unserem Falle hatte ein 18jähriger, beim Major von Lobenstein im Dienst stehender Knecht Martin Jolitz auf der Chaussee unweit der Stadt Woldenberg ein Ehepaar ermordet und beraubt. Der Junge hatte keine Eltern mehr und scheint kaum die Schule besucht zu haben, in der ihm das 5. Gebot gelehrt worden wäre. Trotzdem wurde er von dem, wie es wörtlich heißt, „berühmten“ Hinterpommerschen Schöppenstuhl in Stargard am 18. Dezember 1722 zum Tode durch das Rad verurteilt. Die Hinrichtung wurde in Woldenberg, dem Ort der Tat, vollzogen. Das Protokoll über das Hochnotpeinliche Halsgericht, ein Dokument und Spiegelbild für die damalige Anschauung, lautet folgendermaßen:
Peinlicher Prosceß so am 17. Februar 1728 wider Martin Jolitzen vor gehegter Bank gehalten worden.
Judex (Richter) redet die Aßeßores an. Ich frage die Herren Aßeßores, ob es an der Zeit, daß ich Sr. Königl. Majestät in Preußen undt Kurfürstlichen Durchlaucht zu Brandenburg, meines Allergnädigsten Königs, Churfürsten undt Herren, hochnotpeinliches Halsgericht hegen mag, einem jeden zu seinem Rechte. Responsio Aßeßores 1: Ja! Es ist an der Zeit, daß man unseres allergnädigsten Königs, Churfürsten und Herren Hochnotpeinliches Halsgericht legen mag, einem Jeden zu seinem Rechte.
Judex: So frage ich weiter, wer es hegen soll.
Aßeßores Secundus: der Herr Richter, oder wem er es von seinetwegen zu thun befielet, soll es hegen.
Judex: Ich frage weiter, wie es gehegt werde.
Aßeßor 3: Der Herr Richter gebietet Recht und Verbiete unrecht und daß Niemand was rede. Er thue es denn mit Erlaubnis des Gerichts.
Judex: Dieweil es mir denn befohlen, die Bank zu hegen, so hege  ich sie im Rahmen Gottes, im Rahmen Seiner Königl. Majestät in Preußen, unseres allergnädigsten Königs undt Herrn, im Rahmen eines Ehrwürdigen Rahtes allhier, im Rahmen des Ehrwürdigen Gerichtes dieser Stadt (Woldenberg) zum ersten, andern und zum dritten mahl, undt daß Niemandt sein Wort rede, er thue es denn mit Erlaubnis des Gerichtes. Ich gebiete Recht und verbiete unrecht, undt daß auch Recht gehandhabet und unrecht mag gestrafet werden. Ich frage ferner: ob meines allergnädigsten Königs undt Herren Hochnoth Peinliches Halßgericht genügsam geheget sey, Einem jeden zu seinem Rechte.
Zweiter Aßeßor: Es sey geheget, daß man mit Recht verfahren möge.
Judex: Ich frage die Herren weiter, da etwas vorfiel, weshalb man von Nöthten hatte, aufzustehen, ob die Bank in ihrer Würde bleibet.
Aßeßor 3: Alles, was ihm einer zu Rechte Vorbehält, daß geschiehet billig.
Judex: Gerichtsdiener rufet das Gerichte aus undt publicirt es.
Gerichtsdiener: Das Hochnot Peinliche Halßgericht ist geheget. Ich rufe aus undt publiciere es zum ersten, andern und drittenmahl, daß, wer zu klagen hat, hervortreten soll.
Hierauf wird der arme Sünder vor die gehegte Bank gebracht, und thut der Scharfrichter über denselben folgender Gestalt seine Anklage: Herr Richter, ich bitte umb Erlaub, vor das Hochnoth Peinliche Halßgericht zu treten und meine Anklage vorzubringen.
Judex: Es soll erlaubt seyn, die Anklage gebührend vorzubringen.
Carnifex (Scharfrichter): Herr Richter, Ich frage, ob das Hochnoht Peinliche Halßgericht geheget ist, daß es Kraft und Macht hat.
Judex: Es ist gehegt, daß es Kraft und Macht hat.
Carnifex: Dieweil ein Hochnoht Peinliches Halßgericht geheget ist, so vergönne mir der Herr Richter eine Peinliche Anklage über diesen gegenwärtigen öffentlichen armen Sünder.
Judex: Es sey vergönnt.
Carnifex: So stehe ich hier von Gott und Rechts wegen und klage heut diesen Tag über diesen gegenwärtigen armen Sünder Martin Jolitzen. Ich klage ihn an, zum ersten, zum anderen und zum dritten mahl von Leib zu Leben, von Haut zu Haar, von dem Scheitel bis auf die Fußsohle, daß er wider Gott und sein heiliges gebot gesündiget, undt den Pohlnischen Juden aus Tütz, Abraham Salomon und desselben Weib Esther Lensen auf öffentlicher Heerstraße erschlagen und denselben ihr Bey sich gehabtes Geldt undt Wahren geraubet, und bitte Ich ihn nochmals zu vernehmen, ob Er der That annoch geständig und darauf das Urteil zu publicieren.
Judex: Er soll darüber nochmals befraget und ihm das Urtheil vorgelesen werden.
Zweiter Richter: Martin Jolitz, Du stehest allhier vor Gott und diesem weltlichen Gerichte. Ich frage Dich demnach vermöge meines tragenden Amhtes, ob du deiner begangenen und in dem geführten Proceß überwiesenen undt bekannten Übelthat vor Gott undt diesem weltlichen Gerichte annoch geständig bist undt ob du nicht den Juden Abraham Salomon aus Tütz in Polen undt desselben Weib Esther Lensen auf dem Wolgastischen Wege in dem Steindammschen Bruche todt geschlagen undt Ihn ihr Geldt und Wahren geraubet.
Responsio Inquisitii: Weil du denn deines begangenen Mordes und Straßenraubes nochmahls geständig bist, so höre an, was dir deswegen durch Urtheil und Recht zuerkannt worden. Hierauf ließt der Directory das umfangreiche Urtheil und die Confirmation vor.
Die Confirmation (Bestätigung des Königs) lautet:
Von Gottes Gnaden Friderich Wilhelm, König in Preußen, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Erzkämmerer undt Churfürst pp. Unsern Gruß zuvor Liebe getreue. Nachdem Wir auch Unser Criminal- Collegium über die hierbey zurückkommende Inquisitionsakten und Urtheil vernommen: So confirmieren Wir Kraft dieses die vom Schöppenstuhl zu Stargardt wider Martin Jolitz, einem Knecht von 18 Jahren, ertheilte Todes Urtheil undt befehlen Euch in Gnaden  Inquisitum wegen deßen, daß er einen Pohlnischen Juden und deßen Weib auf öffentlicher Heer Straße Todtgeschlagen und denenselben ihr sich bey sich gehabtes Geldt undt Waren geraubet, wann er zum Sterben wohl bereite, mit dem Rade von unten auff vom Leben zum Tode bringen undt hernach den Cörper anderen zum Abscheu undt Exempel auffs Rad flechten, auch die Kosten, Inhalts Urtheils, auß seinem Vermögen nehmen zu lassen. Seyndt Euch diesen Tag über dieser gegenwärtige öffentliche arme Sünder, der letztem sträflichen Weltgericht übergeben ist.
Judex: Dem Scharfrichter, umb das vorgelesene Urtheil pflichtmäßig zu vollstrecken.
Carnifex: So will ich Ihn denn nehmen aus diesem Weltlichen gerichte und will ihn führen in das sträfliche Gerichte, und will ihn mit dem Rade vom Leben zum Tode bringen  von Rechts wegen und will es ihm verbieten, daß ers nicht meht thue, auf das Gerechtigkeit gehandhabet und Boßheit gestrafet werde, au8ch andere ein Exempel daran nehmen können. Ich bitte aber, um ein freyes undt sicheres Geleit.
Judex: Es wird dem Scharfrichter ein freyes und sicheres geleit ertheilet, daß Niemand an ihm oder den Seinigen sich vergreife bey Leib- und Lebensstrafe.
Hierauf nimmt des Scharfrichters Knecht den armen Sünder, bindet ihn und führet ihn am Strick aus dem Schranke der gehegten Bank, und wird danach das Hochnoht Peinliche Halßgericht wieder aufgehoben.
Carnifex: So bitte ich denn den Herren Richter umb meinen Abtritt.
Judex: Es sey solches vergönnt. Hierauf wird das Hochnoht Peinliche Halßgericht wieder aufgehoben und fraget der Richter: Ich frage, ob ich das Hochnoht Peinliche Halßgericht, indem anitzo Niemandt mehr zu klagen hat, wieder aufheben mag?
Aßeßor: Herr Richter, weil Niemandt mehr vorhanden ist, der dieses mahl zu klagen gedenkt, so mag Er solch Hochnoht Peinliches Halßgericht woll wieder aufheben.
Judex: So hebe ich dieses Hochnoht Peinliche Halßgericht im Nahmen Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes und Gottes des Heiligen Geistes, im Nahmen Sr. Königl. Majestät in Preußen, unseres allergnädigsten Königs und Herrn, im Nahmen Eines Ehrwürdigen  und Wohlweisen Rahtes und des Ehrwürdigen Gerichtes dieser Stadt Woldenberg wieder auf.